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Die schweizerische Milchwirtschaft leistet durch eine nachhaltige und marktgerechte Produktion einen grossen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltigen Nahrungsmitteln. Aus diesem Grund fördert der Bund unter anderem die Milchproduktion und -verwertung mit Beiträgen.

Massnahmen für den Schweizer Milchmarkt 2022

Folgende Tabelle zeigt auf, bei welchen Produkten Massnahmen und Instrumente vorhanden sind:
 

ProduktRohmilchKäseButterMagermilchMilchpulverKonsummilch Rahm, Frisch- milchprodukte
Massnahme
GrenzschutzX-1XXXX
ZulagenXX----
Meldepflicht Milchproduktion und MilchverwertungXXXXXX
MilchkaufverträgeX-----

Quelle: BLW
1 Grenzschutz besteht nur gegenüber Nicht-EU Ländern

Finanzielle Mittel und Zulagen 2022

Seit 2019 richtet der Bund eine Zulage für Verkehrsmilch an die Milchproduzenten und -produzentinnen aus. Dadurch sollen sie für den höheren Marktdruck entschädigt werden, dem sie nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte («Schoggigesetz») bei der Belieferung der Nahrungsmittelindustrie ausgesetzt sind. 2022 betrug die Zulage für Verkehrsmilch 5 Rp./kg vermarktete Milch. Insgesamt hat der Bund rund 171,1 Millionen Franken ausbezahlt.

Der Bund richtete im Jahr 2022 zudem unverändert eine Zulage für verkäste Milch von 10 Rp./kg Milch und eine Zulage für Milch aus einer Produktion ohne Silagefütterung von 3 Rp./kg Milch aus. Für beide Zulagen zusammen wurden insgesamt 216,1 Millionen Franken eingesetzt.

Für die Administration der Milchdaten sowie für Informatikmittel im Milchbereich wendete der Bund knapp 3,3 Millionen Franken auf.

Per 1. Januar 2022 ist eine neue Leistungsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und der TSM Treuhand GmbH (TSM) in Kraft getreten. Diese läuft spätestens per Ende 2036 aus. Die TSM ist beauftragt, Daten der Milchproduktion und der Milchverwertung zu erfassen und zu prüfen. Die Milchverwerter müssen diese Daten der TSM monatlich melden. Die TSM ist verantwortlich dafür, dass der Meldepflicht nachgekommen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, sanktioniert sie die betroffenen Firmen und Betriebe. Die TSM bereitet anhand der gemeldeten Milchverwertungsdaten die Auszahlung der Zulagen vor. Diese Angaben zur Auszahlung werden zweimal wöchentlich ans BLW übermittelt, das anschliessend die Zulagen den Milchverwertern zuhanden der Produzenten auszahlt. Die Zulage für Verkehrsmilch wird vom BLW monatlich direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahlt.

Die Milchverwerter sind gemäss Milchpreisstützungsverordnung (MSV; SR 916.350.2) verpflichtet, die erhaltene Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen weiterzugeben, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben. Die Zulagen sind in der Abrechnung über den Milchkauf für die Produzenten und Produzentinnen separat auszuweisen. Auch müssen die Milchverwerter die erhaltenen und ausbezahlten Zulagen in ihrer Buchhaltung ausweisen.

Im Berichtsjahr erhielten 27 Milchverwerter Zulagen für verkäste Milch sowie Fütterung ohne Silage von je mehr als 1 Million Franken (insgesamt gut 93 Millionen Franken). Dies entspricht 43% sämtlicher Empfänger der erwähnten Zulagen. Gut 2000 übrige Milchverwerter erhielten zusammen 123 Millionen Franken (57%). Die Verteilung zeigt eine Konzentration der Zulagen auf wenige grosse Milchverarbeitungsbetriebe.

Der Fachbereich Revisionen und Inspektionen des BLW führt bei den Milchverwertern, welche die Milchdaten melden und Zulagen geltend machen, risikobasierte Kontrollen durch. Im Berichtsjahr wurden 140 Betriebe kontrolliert. Die Inspektion BLW musste 55 der kontrollierten Betriebe beanstanden. Die meisten Beanstandungen führten zu einer Verwarnung, beispielsweise aufgrund kleiner Erfassungsfehler oder erstmaliger Verfehlungen. Zu viel ausbezahlte Zulagen in Folge unkorrekter Meldungen der Milchverwertungsdaten müssen die Milchverwerter dem Bund zurückerstatten.

Am 24. November 2021 hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) die Bestimmungen des Standardvertrags der Branchenorganisation (BO) Milch für den Erst- und Zweitmilchkauf und die Segmentierung für weitere vier Jahre für die Käufer und Verkäufer von Rohmilch allgemeinverbindlich erklärt (vgl. BBl 2021 2833). Für alle Käufe und Verkäufe von Rohmilch müssen somit im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2025 schriftliche Verträge mit einer Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden. In den Verträgen muss die Milchmenge nach ihrem Verwendungszweck in die Segmente A, B und C unterteilt werden. Auf den Milchgeldabrechnungen sind die Milchmengen und die Preise je Segment einzeln auszuweisen.
 

A-Milch Wertschöpfungsstarke Produkte mit Grenzschutz oder Stützung (Zulage für verkäste Milch, Rohstoffpreisausgleich).
B-MilchMilchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung ohne Grenzschutz oder Stützung für den Inlandmarkt und den Export.
C-MilchWertschöpfungsschwache Produkte für den Weltmarkt.


Die Milchkäufer müssen den Milchproduzenten bis am 20. Tag jedes Monats die Konditionen (Mengen und Preise) für das A- und B-Segment für den folgenden Monat bekannt geben. Die Milchverkäufer – also insbesondere auch die Milchproduzenten – haben dank dieser ergänzenden Vorschrift eine verbindlichere Entscheidungsgrundlage für eine allfällige Anpassung der Milchmengen oder eine Änderung des Absatzkanals.

Die Milchhändler und Milchverarbeiter sind weiter verpflichtet, die gekauften und verkauften Milchmengen je Segment sowie die mit Milch aus dem B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukte monatlich an die TSM zu melden. Im 2022 wurden gemäss Auswertung des Erstmilchkaufs 83,3 Prozent der Milch im A- Segment (Vorjahr 83,5 %) und 16,7 Prozent im B-Segment (Vorjahr: 16,5 %) vermarktet. C-Milch wurde, wie bereits 2021, keine gehandelt.

Nach Abschluss eines Jahres überprüft die TSM, ob die im B- und C-Segment gekauften Milchmengen mit den im B- und C-Segment verkauften Milchmengen bzw. den hergestellten und exportierten Milchprodukten übereinstimmen. Bei Abweichungen von mehr als 5 Prozent je Segment für die Periode eines Jahres kann die BO Milch Sanktionen ergreifen.

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